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Neue ÖNormen für den Trockenbau

… und warum sie so wichtig sind

Für den Trockenbau gelten eine ganze Reihe von Normen, die wichtig für die tägliche Arbeit sind. So zum Beispiel zwei neue ÖNormen, die wir Ihnen heute vorstellen:

ÖNorm B 3415

Die neue ÖNorm B 3415 Planung und Ausführung von Trockenbauarbeiten enthält viele wichtige Regelungen:

  1. Planer müssen in Zukunft alle versteckt liegend eingebauten Installationen, z. B. Fußbodenheizungen oder Elektro- und Haustechnik-Installationen, dem ausführenden Trockenbauer vor Beginn der Arbeiten mitteilen.
     
  2. Es wurde genau festgelegt, wie das Brandverhalten der einzelnen Konstruktionen sowie alle anderen relevanten bauphysikalischen Nachweise zu erbringen sind.
     
  3. Das Gewicht für keramische Beläge, also Fliesen, welche auf Gipsplatten-Oberflächen geklebt werden dürfen, wurde auf 35 kg/m² (Kleber und keramischer Belag) erhöht. Wobei diese nur im sog. Dünnbettklebe-Verfahren aufgebracht werden dürfen.
     
  4. Das Montieren von Gipsplatten ist nach wie vor in der Längs- oder Quermontage möglich – an der Decke und beim DG-Ausbau natürlich nur quer.

    Nach wie vor ist es aber nicht zulässig, an Wänden Platten sowohl längs- als auch quer zu montieren (Stichwort „Tetris-ähnliche Verlegung“). Wobei hier auch, insbesondere bei Anforderungen an den Feuerwiderstand, die Vorgaben des Systemgebers zu beachten sind.

    Eine Wand, die mit längsverlegten Platten auf EI 90 geprüft wurde, muss auch so montiert werden. Eine Querverlegung oder das vorangeführte Mischen der Verlegerichtung (längs und quer) sind nach wie vor nicht zulässig.
     
  5. Beim Zargeneinbau gilt nach wie vor: Die Zarge ist über die Haltebügel mit je 2 geeigneten Schrauben (min­destens 4,2 mm x 13,0 mm bei CW-Profilen und UW-Profilen mit einer Nenndicke von 0,6 mm und mindestens 4,8 mm x 13,0 mm bei U-Aussteifungsprofilen mit einer Nenndicke von 2,0 mm) mit den seitlichen Anschlussprofilen und dem oberen Sturzprofil zu verbinden.

    Achtung: Welche Schrauben werden verwendet? Wird das Sturzprofil auch tatsächlich mit den seitlichen U-Aussteifungsprofilen und der Zarge verschraubt?
     
  6. Zusätzlich wird nochmals auf die leider nach wie vor immer wieder ausgeschriebenen „Brandschutzzargen“ eingegangen. Der Einbau von „Zargen für Feuerschutzabschlüsse” ohne Systemprüfung ist unzulässig.

    Es ist ferner darauf zu achten, dass der Zargenhohlraum sowie die erforderliche Unter­konstruktion so ausgeführt werden, wie dies durch den Systemhersteller des Türelementes gemäß Einbauanweisung und zugehörigem Klassifizierungsbericht vorgeschrieben ist.
     
  7. Für eine leichtere Lesbarkeit der Bestimmungen beim Einbau von Wandöffnungen in Gipsplatten-Ständerwände wurde zusätzlich die „Tabelle 6-Unterkonstruktionen für Wandöffnungen“ eingefügt.

    Breite der Wandöffnung Gesamtmasse Einbauteil Unterkonstruktion
    unter 1200 mm unter 40 kg CW-/UW-Profile geschachtelt
    1200 mm bis 1800 mm unter 100 kg UA 50: bis 50 kg
    UA 75: bis 75 kg
    UA 100: bis 100 kg
    über 1800 mm über 100 kg statisch bemessene Formrohre

    Zusätzlich gibt es eine neue Zeichnung über die richtige Ausführung von solchen Öffnungen in die Norm.

    Neue Zeichnung
    Bildquelle: ÖNorm B 3415

     
  8. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu teils heftigen Diskussionen beim Einbau von sog. Sanitär-Unterkonstruktionen. Wer haftet für welchen Teil, für welche Aussagen, wer gibt die vom Trockenbauer bereitgestellten Profile (C- oder U-Aussteifungsprofile) vor usw. Um diese Diskussionen in Zukunft zu verhindern, wurde folgende Ergänzung vorgenommen:
    • Die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von Unterkonstruktionen für Sanitärausstattungen, z. B. wandhängende Waschbecken und wandhängende WC-Schalen, sind sinngemäß nach ÖNORM EN 14688 oder ÖNORM EN 997 zu prüfen.
    • Die Ausführung der Unterkonstruktion in Verbindung mit dem Befestigungssystem für Halte- und Stützgriffe muss hinsichtlich der Belastbarkeit den Anforde­rungen gemäß ÖNORM B 1600 entsprechen und ist gemäß ÖNORM EN 12182 zu prüfen.
       
    Sanitär-Unterkonstruktionen, die nicht die oben angeführten Nachweise erfüllen, sind somit nicht mehr zulässig.

    Alle Angaben wie Beplankungsstärke, Anzahl der Lagen, C-Wandprofil 0,6 mm oder U-Aussteifungsprofil 2,0 mm müssen de facto vom Hersteller des Unterkonstruktionsteiles kommen und nicht vom Trockenbauer.
     
  9. Bei Profil-Ausschnitten gibt es ebenfalls eine neue Regelung für Öffnungen in den U-Wandprofilen, da in den letzten Jahren der Wildwuchs mit Leitungen, welche von der Rohdecke in die Ständerwände eingeführt werden sollen, überhandgenommen hat.

    Bei Leitungen, welche von der vorhandenen Rohdecke in z. B. Ständerwände geführt werden sollen, ist darauf zu achten, dass die maximale Größe der zusätzlichen, nachträglich erstellten Öffnungen im Anschlussprofil (U-Wandprofil) folgende Größen nicht überschreiten:
    • U-Wandprofil 50 maximal 40 mm x 350 mm
    • U-Wandprofil 75 maximal 70 mm x 350 mm
    • U-Wandprofil 100 maximal 90 mm x 350 mm
       
    Öffnungen müssen einen Mindestabstand von 800 mm aufweisen. Im Bereich dieser Öffnungen darf sich kein CW-Profil befinden.
     
  10. Die ONR 23416 Scheinunterzüge, Abtreppungen, Deckenschürzen wurde zurückgezogen. Die Regelungen hierfür wurden in die ÖNorm B 3415 übernommen.
     
  11. Es gibt ab sofort neue zusätzliche Konstruktionsregeln für den Dachgeschoss-Ausbau. Folgende Maßnahmen sind für den Wärme- und Feuchtigkeitsschutz zu berücksichtigen:
    • Für die vorgesehenen Konstruktionsaufbauten ist ein Nachweis gemäß ÖNORM B 8110 (alle Teile) erforderlich.
    • Es sind Unterdächer bzw. Unterdeckbahnen mit ausreichender Diffusionsfähigkeit, unter Berücksichtigung des Gesamtaufbaus, zu planen.
    • Eine zusätzliche Wärmedämmung unterhalb der inneren, diffusionshemmenden Schicht (Dampfbremse), z. B. in einer Installationsebene, ist zulässig. 20 % der Gesamtdämmstoffdicke sollten nicht überschritten werden.
    • Als Unterdach/Unterdeckbahn sind möglichst diffusionsoffene Materialien einzusetzen.
    • Die innenseitige Dampfbremse/Luftdichtheitsfolie sollte keinen höheren sd-Wert als diffusionstechnisch erforderlich aufweisen.
       
    Luftdichtheit
    Zur Vermeidung von Konvektionsschäden (Tauwasserausfall, Wärmeverluste) ist eine luftdichte Ausführung der innenseitigen Bauteilebene unbedingt erforderlich. Folgendes ist hierbei zu beachten:
    • Fachgerechte Überlappung/Verklebung der Folienstöße
    • Dauerhafte Ausbildung von Anschlüssen an angrenzende Bauteile
    • Fachgerechte Abdichtung von Durchdringungen (z. B. Rohre, Pfetten, Sparren, Kabel und Leerverrohrungen) durch Verklebung mit der luftdichten Ebene des Bauteils, eventuell Einsatz von Manschetten
    • Einsatz von speziell unter Luftdichtheitsaspekten für den Leichtbau entwickelten Einbauelementen (z. B. Dachflächenfenster mit Anschlussmöglichkeit für Folien und luftdichte Elektroinstallationsdosen)
    • Führen von Versorgungsleitungen und anderen Einbauteilen in einer Installationsebene, um Durchdringungen der Luftdichtheitsebene zu vermeiden
       
    Die geplanten Maßnahmen müssen auf der Baustelle auch ausführbar sein.
     
  12. In Zukunft muss der Trockenbauer am Ende der Baustelle dem Bauherrn/Auftraggeber eine Ausführungsbestätigung übermitteln. Dazu befindet sich in der ÖNorm B 3415 im Anhang B eine normative Vorlage.
     

ÖNorm B 2204

Die neue ÖNorm B 2204 Ausführung von Bauteilen, Werkvertragsnorm ersetzt mit sofortiger Wirkung die ÖNorm B 2212 Trockenbauarbeiten, Werkvertragsnorm. Nach erster Durchsicht dieser Norm, die auch für den Trockenbau gilt, empfehlen wir jedem Trockenbauer, sich diese zu besorgen.

Weitere Infos

Neues wird sich für den Trockenbau auch im ersten Quartal 2020 ergeben. Die ÖNorm M 2900 Befestigungssysteme im Bauwesen, Auswahl und Montage soll voraussichtlich in die ÖNorm B 2900 Befestigungssysteme im Bauwesen, Auswahl und Montage umgewandelt werden.

Diese Norm regelt neben der Auswahl von Befestigungsmitteln auch die Ausbildungsgrundlagen für Monteure, z. B. „Dübeln auf der Baustelle verarbeiten“. Wie schon in der aktuellen ÖNorm M 2900 soll auch hier geregelt werden, dass nur geschulte Monteure zugelassene Befestigungsmittel verarbeiten dürfen. Hier bedarf es einer nachweislichen Schulung jedes einzelnen Monteurs. Eine Art „Firmenzulassung“ ist nicht vorgesehen. Jeder Monteur, der einen „Dübel“, der einer ETAG entspricht (z.B. ETAG 001 und ETAG 020) montiert, muss diesen Schulungsnachweis besitzen.