Adventkalender

Infos zur Absicherung Ihres Betriebs

B+M informiert:
Maßnahmen zur Absicherung Ihres Betriebs

Das Coronavirus hat nun auch Österreich erreicht und aufgrund der von der Bundesregierung verfügten Maßnahmen ist es mehr oder weniger zum Stillstand im Bereich Bau gekommen. Daher möchten wir Sie über die aktuellen Möglichkeiten informieren, welche die österreichische Bundesregierung zur Absicherung der österreichischen Wirtschaft geschaffen hat.

Achtung: Diese Regelungen können jederzeit geändert werden.

Als Tipp empfehlen wir Ihnen, die Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich Geschäftsstelle Bau sowie die Website der Österreichischen Gesundheitskasse regelmäßig zu lesen:
www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/coronavirus-bauwirtschaft.html
Telefon +43 5 90 900 5222
www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857694&portal=oegkportal&viewmode=content

Kurze Zusammenfassung der aktuellen Situation zum Thema „Corona – Kurzarbeit“ auf Basis uns dzt. vorliegender Informationen:

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubes konsumieren. (Es ist nicht bekannt, ob es noch zu Änderungen kommt.)
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90 %. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
  • Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, explizit angeführt werden.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
  • Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Es gilt das Ausfallsprinzip.
  • Die Sonderzahlungen sind stets auf Basis des Entgelts (oder des Bruttolohns , je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
  • Keine Auswirkungen der Kurzarbeit ergeben sich außerdem bei Abfertigung alt und neu. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit bzw. dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen.
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %.
  • Weiters ist die Lage der Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Die Einteilung „Montag bis Donnerstag“ und Freitag als „freier Kurzarbeitstag“ in der Sozialpartnervereinbarung ist nur beispielhaft angeführt.
  • Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren – spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.

Zu beachten ist, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

Verfahren – die notwendigen Schritte

1. Schritt: 
Informationen einholen und Abklärung, für welche Bereiche und Mitarbeiter Corona-Kurzarbeit im Unternehmen sinnvoll ist. Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen! 

2. Schritt:
Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden.

3. Schritt:
Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:

  1. Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner. (diese Dokumente sowie die Handlungsanleitung wurden unten beigefügt)
  2. AMS-Antragsformular (Corona). Derzeit ist die Adaptierung des Antragsformulars sowie von Förderrichtlinien in Arbeit und wird laut den uns vorliegenden Informationen bis Mittwoch, 18.03.2020 veröffentlicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch eine rückwirkende Beantragung möglich ist.
  3. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung!

4. Schritt:
Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail).

5. Schritt:
Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung.

Zusammenfassung

Soll Corona-Kurzarbeit beantragt werden, ist in einem ersten Schritt die Sozialpartnervereinbarung Corona/Einzelvereinbarung (wenn kein Betriebsrat vorhanden ist) vorzubereiten und von allen Mitarbeitern, die in die Corona-Kurzarbeit einbezogen werden, zu unterschreiben. Aufgrund der derzeitigen Situation ist nach Rücksprache mit der Wirtschaftskammer eine Zustimmung elektronisch in Ausnahmefällen möglich.

Nach Erhalt der neuen AMS-Antragsformulare, voraussichtlich am Mittwoch, kann der nächste Schritt, die Beantragung beim AMS, vorbereitet werden. Für diese ist jedenfalls auf Mitarbeiterebene die Reduktion der Normalarbeitszeit in Stunden zu kalkulieren. Es ist möglich, für einzelne Gruppen von Mitarbeitern unterschiedliche Modelle zu vereinbaren.

Die vorgenannten Möglichkeiten können sich aufgrund der derzeitigen Situation jederzeit ändern!

Sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater über die aktuellen Möglichkeiten und nutzen Sie auch die zur Verfügung gestellten Informationsseiten der Wirtschaftskammer, der Gesundheitskassen, BUAK usw., da sich diese aktuell laufend ändern bzw. angepasst werden.

Wir wünschen Ihnen allen Gesundheit und Durchhaltevermögen, um nach dieser für uns alle schwierigen Zeit neu durchstarten zu können.


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