Merkblatt der Gemeinschaft Gewerke Innenausbau Unser Schacht Ausgabe: April 2022 Seite 7 von 32 3. Planung In der Planungsphase sind alle Konstruktions- und Ausführungsdetails, insbesondere auch in bauphysikalischer Hinsicht (Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz) und Standsicherheit, vom Planer zu erfassen. Weiters ist die Koordination aller Gewerke im Hinblick auf den Gesamtablauf der Bauarbeiten einschließlich der Nachfolgearbeiten zu beachten und im Bauzeitplan zu berücksichtigen. Es kann vorkommen, dass die bauliche Situation (z.B. Schachtverzug) eine Standardkonstruktion nicht zulässt. Dann ist seitens des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten eine technisch funktionierende Sonderkonstruktion zu planen. Diese Sonderkonstruktion ist im Vorfeld mit den Systemherstellern abzustimmen und von einer akkreditierten bzw. notifizierten Stelle baustellenbezogen zu bewerten, siehe Punkt 9.2. Diese Sonderkonstruktionen sind gesondert auszuschreiben. Auswahl Schachttyp: Feuerwiderstand JA NEIN Luftführend Nicht luftführend Schachttyp B Horizontaler Abschluss ÖNORM Schachttyp A ÖNORM EN 13501-2 EN 13501-3/4 ÖNORM EN 13501-2 Folgende Punkte sind in der Planung zu berücksichtigen und mit dem jeweiligen Handwerker im Zuge des Koordinierungsgespräches abzustimmen: ■ Ausführungspläne, die technischen Beschreibungen aller Anschlussdetails und Durchdringungen, inklusive der zu verwendenden Materialien und erforderlichen Abdichtungen (Dichtheitskonzept). ■ Informationen zum Wandaufbau der Trockenbaukonstruktion z.B. Art und Achsabstand der Profile, Anzahl der Plattenlagen und Art der Beplankung. ■ Detaillierte Angaben zu den Einbauteilen, Durchführungen udgl sind erforderlich. ■ Sämtliche sonstige verdeckt eingebaute Installationen (z.B. Fußbodenheizung, Rohrleitungen und dergleichen) sind vom Bauherrn oder Planer bekanntzugeben. ■ Revisionsöffnungen sind zu planen. Es sind keine Revisionsöffnungen im Spritzwasserbereich erlaubt. Im Altbau sind bei Öffnungen im Spritzwasserbereich Sonderkonstruktionen zu planen. Siehe Merkblatt 3 des ÖFV. ■ Alle zu verfliesenden Flächen (auch Teilflächen), müssen vor Beginn der Putzarbeiten bzw. der Trockenbauarbeiten in den Bauplänen festgelegt sein, bzw. dem Auftragnehmer schriftlich bekannt gegeben werden.
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