VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN keine wie immer geartete Haftung für Berechnungen, Maß- und Materialauszüge, durchschnittliche Verbrauchswerte, Prüfergebnisse und dergleichen mehr, insbesondere auch keine Haftung für die Angaben der Hersteller oder Importeure in Publikationen wie beispielsweise Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usf. Betreffend Waren, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gemäß dem von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ bei B+M gekauft hat und betreffend diese Kombinationsmöglichkeiten, wird festgehalten: Das „B+M geprüfte Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ wurde den Prüfungen unterzogen wurden, die in der bei Kauf der Waren bei B+M aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ aufgelistet sind. Es bestehen die Kombinationsmöglichkeiten, die in der bei Kauf der Waren bei B+M aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ jeweils angeführt sind. Die erwähnten Prüfungen sowie die Beschreibungen, Darstellungen und Hinweise in der B+MKundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ wurden nach dem Stand der Technik vorgenommen. Für Fehler dabei hat B+M nur einzustehen, sofern grobe Fahrlässigkeit der B+M vorliegt; für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. B+M steht für die Marken-Kombinationstauglichkeiten gemäß dem „B+M geprüften Ständer-WandSystem verschiedener Hersteller“ nur ein, wenn der Kunde sämtliche Waren dazu bei B+M zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben sind. Im Falle der Ausstellung eines baustellenbezogenen Zertifikates übernimmt B+M keine Haftung dafür, dass auf der zertifizierten Baustelle tatsächlich nur von B+M gelieferte Produkte eingebaut werden. Die Beweislast, dass vom Kunden tatsächlich nur von ihm bei B+M gekaufte Produkte eingebaut wurden, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-WandSystem verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben ist, trägt der Kunde. Sind von B+M über Veranlassung des Kunden Planungsleistungen zu erbringen, nimmt der Kunde Leistungen der Consulting Division der B+M bzw. sonstige Consulting-Leistungen der B+M in Anspruch, haftet B+M jedenfalls nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der ihr von Seiten des Kunden dazu direkt und/oder indirekt übermittelten Unterlagen und/oder Vorgaben und/ oder Informationen und/oder die Folgen einer etwaigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit dieser Informationen, Unterlagen, Vorgaben; soweit gesetzlich möglich, schließt B+M die Haftung für Schäden aus einer derartigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit aus. B+M ist auch nicht zur Überprüfung der übermittelten Unterlagen und/oder Informationen auf ihre Richtigkeit und/ oder Vollständigkeit verpflichtet. B+M wird die Vorgaben, Information und Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel und Fehler prüfen und warnen; eine darüberhinausgehende Sorgfaltspflicht obliegt B+M nicht. Der Kunde haftet B+M dafür, dass durch die Verwendung der von dem Kunden übermittelten Unterlagen und/oder Informationen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen schließt B+M die Vermutung des Verschuldens (§ 1298 ABGB) aus. B+M haftet für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen, sofern grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. Die Haftung für Schäden aus einer Fehlberatung, die der Kunde aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnis oder Erfahrung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden besteht auch bei leichter Fahrlässigkeit und wird durch die nachstehenden Bestimmungen nicht begrenzt. Im Fall der Haftung haftet B+M lediglich für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. B+M haftet nicht für Schäden, die nicht unter Versicherungsschutz gebracht werden können. B+M haftet nicht für den Gewinnentgang Dritter, nicht für Prozesskosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde mit seinem Vertragspartner Prozesse führt, nicht für Schäden, insbesondere Vermögensschäden, die dem Kunden durch eigene und/oder von ihm beauftragte Leistungen, insbesondere Arbeitsleistungen und damit zusammenhängende Aufwendungen aus Anlass einer Ausbesserung oder Neu-/Ersatzlieferung, entstehen. Haftet entgegen dem obigen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit dennoch B+M für leichte Fahrlässigkeit, ist der betragsmäßige Höchstumfang der Schadenersatzpflicht der B+M mit 10 % der Vertragssumme des konkret ausgeführten Vertragsabschlusses zwischen B+M und dem Kunden begrenzt; für ein bestimmtes Bauvorhaben von B+M ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten hierfür als einheitlicher Auftrag. Schadenersatzpflichten von B+M gegenüber den Abnehmern ihres Kunden sind im selben Maße ausgeschlossen wie jene von B+M gegenüber dem Kunden. Der Kunde ist daher verpflichtet, im Falle der Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer entsprechend zu beschränken. Haftet B+M nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes mit seinem Kunden und/oder dessen Verkehrsnachfolger solidarisch, so ist B+M gegen jeden von ihnen rückgriffsberechtigt, wenn nicht bewiesen wird, dass der haftungsbegründende Produktfehler schon vorhanden war, bevor B+M das Produkt in den Verkehr brachte. Im Falle des Exportes von Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union sind jegliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, soweit zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche aus einer Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) gegen B+M sind ausgeschlossen. 9. Rücktritt vom Vertrag: B+M ist – unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rechte – jedenfalls in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt: Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist B+M berechtigt, auch ohne wichtigen Grund nach Ablauf von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieser 6 Monate aber nur aus wichtigem, gesetzlich für die Auflösung des Vertrages nicht ausgeschlossenem Grund. Bis zur Auslieferung der Ware ist B+M auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn B+M bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sein sollte; dem Kunden stehen daraus keine Ansprüche gegen B+M zu. 10. Unwirksamkeit: Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen oder Bestimmungsteile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ungültige Bestimmungen oder Bestimmungsteile sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes mit B+M geschlossenen Kaufvertrages, jeder Rahmenvereinbarung, Vereinbarung etc. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam. Das Stillschweigen von B+M zu denselben oder allfällige Lieferung/Leistung in Kenntnis derselben gilt nicht als Zustimmung oder konkludente Unterwerfung. Sollte der Kunde diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen der B+M widersprechen und/oder seine Geschäftsbedingungen dem Vertrag mit B+M zugrunde legen wollen, kommt der Vertrag nicht zustande, es sei denn der Kunde akzeptiert doch die Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der B+M für den Vertrag oder beide Seiten einigen sich ausdrücklich in anderer Weise. 11. Rechtswahl, Gerichtsstand: Auf die Rechtsbeziehungen zwischen B+M und dem Kunden findet ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, Anwendung. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen wird, soweit zulässig, ausschließliche Zuständigkeit der für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit in Wien – Innere Stadt berufenen Gerichte vereinbart. 12. Beauftragte Montage: Sofern (auch) die Montage und damit zusammenhängende Leistungen Gegenstand des Auftrages sind, gelten ergänzend folgenden Bedingungen: In der Annahme des Auftrages bzw. in der Auftragsbestätigung werden der Montageumfang sowie die zu deren Durchführung erforderlichen kundenseitig zu erfüllenden/beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel, insbesondere auch die technischen bzw. bauseitigen Voraussetzungen, festgehalten. Die kundenseitig zu erfüllenden/beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel und sämtliche Maßnahmen zu diesem Zweck sind nicht Gegenstand des Auftrages, nicht Leistungsumfang der B+M. B+M ist berechtigt, bis zum tatsächlichen Vorliegen der kundenseitig zu erfüllenden/ beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel, mit der Montage zuzuwarten, dh die Leistungspflicht der B+M beginnt frühestens mit der Erfüllung dieser Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden. Der Kunde ist vor Beginn der Montagearbeiten wie auch während ihrer Durchführung auf seine Kosten verpflichtet alle Maßnahmen zu treffen, die die kundenseitig zu erfüllenden/beizustellenden Gegebenheiten, Leistungen und Sachmittel sicherstellen. Der Kunde ist zudem nach seinen Kräften auf seine Kosten verpflichtet, einen fristgerechten Montagebeginn und die störungsfreie Montagedurchführung und Montagefertigstellung zu ermöglichen. Fristen und/oder Termine für die Montage für B+M sind mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als annähernd zu betrachten. B+M wird sich bemühen, Fristen und/oder Termine für die Montage möglichst einzuhalten. Sofern trotz fristgerechter Erfüllung der Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden, B+M Fristen und/oder Termine für die Montage wesentlich überschreitet, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. 146
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