VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Prüfobliegenheit nicht nachgekommen ist und den Mangel nicht unverzüglich – bzw. im Falle eines verdeckten Mangels bei dessen Erkennbarkeit – schriftlich konkret gerügt hat. Zur Prüfung der Ware ist der Kunde auch verpflichtet, die Verpackungseinheiten zu öffnen. Es wird zudem insbesondere in Fällen von ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, Ausfuhr, Verwendung, Behandlung, Handhabung, Bearbeitung oder Verarbeitung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbefolgung von in Bezug auf die Ware bzw. die Leistung erfolgter Anweisungen durch den Produzenten, Importeur oder B+M, vorgenommener Änderung(en) an der Ware, Einwirkung ungeeigneter chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder sonstiger physikalischer Einflüsse auf die Ware und/oder bei unsachgemäßen Instandsetzungen und/oder ähnlichem von B+M keine Gewähr übernommen. Ist von B+M Gewähr zu leisten, besteht diese nach Wahl von B+M in der unentgeltlichen Ausbesserung oder Neu-/Ersatzlieferung durch B+M; betrifft die Gewährleistungsverpflichtung ConsultingLeistungen der B+M, hat B+M das Recht – soweit dies möglich und mit einem angemessenen Aufwand durchführbar ist – den Mangel zu beseitigen und damit ihrer Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen. Ersetzte Teile/Waren werden Eigentum von B+M. Zur Vornahme aller B+M notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde B+M die erforderliche Zeit und Gelegenheit, bei sonstigem Verlust jeglichen Anspruches aus der Mangelhaftigkeit, zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber B+M sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von B+M den Ersatz der verhältnismäßigen notwendigen Kosten zu verlangen; werden dabei von B+M bezogene Teile/Waren ersetzt, setzt die zuvor angeführte Kostenersatzpflicht die vorhergehende Übergabe dieser Teile/Waren an B+M voraus. Diese werden Eigentum von B+M. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, soweit nicht im folgenden Absatz abweichend ausgeführt, ausgeschlossen. In Konkretisierung der Bestimmungen des ABGB wird Folgendes vereinbart: Sollten trotz wiederholter – mindestens zweimaliger – Gewährleistungsmaßnahmen durch B+M diese nicht zur Beseitigung des Mangels führen und sind weitere Nachbesserungen unzumutbar, ist der Kunde – wenn möglich im Einvernehmen mit B+M – berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Unter dieser Voraussetzung ist der Kunde auch alternativ berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von B+M Ersatz der verhältnismäßigen notwendigen Kosten zu verlangen; werden dabei von B+M bezogene Teile/Waren ersetzt, setzt die zuvor angeführte Kostenersatzpflicht die vorhergehende Übergabe dieser Teile/Waren an B+M voraus. Diese werden Eigentum von B+M. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Behebung einer mangelhaften Consulting-Leistung ist der Kunde berechtigt, Preisminderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Für ein Ersatzstück oder eine Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate (Gewährleistungsbedingungen ansonsten wie oben); sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Rücksendung von ersetzten Teilen/ Waren erfolgt auf Kosten des Kunden. Nimmt der Kunde Leistungen der Consulting Division der B+M bzw. sonstige Consulting-Leistungen der B+M in Anspruch und/oder werden von B+M über Veranlassung des Kunden Planungsleistungen erbracht und/oder werden B+M von Seiten des Kunden Vorgaben, Informationen, Unterlagen übermittelt, leistet B+M jedenfalls nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der ihr von Seiten des Kunden dazu direkt und/oder indirekt übermittelten Unterlagen und/oder Informationen und/oder die Folgen einer etwaigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit dieser Informationen, Unterlagen, Vorgaben Gewähr. B+M wird die Vorgaben, Informationen und Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel und Fehler prüfen und warnen; eine darüberhinausgehende Sorgfaltspflicht obliegt B+M nicht. Soweit gesetzlich möglich, schließt B+M die Haftung für Schäden aus einer derartigen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit aus. B+M ist auch nicht zur Überprüfung der übermittelten Vorgaben, Informationen und Unterlagen auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit verpflichtet, auch nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen. Der Kunde haftet B+M dafür, dass durch die Verwendung der von dem Kunden übermittelten Unterlagen und/ oder Informationen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Vermutung des § 924 ABGB und das Rückgriffsrecht des Kunden gegenüber B+M nach § 933b ABGB werden ausgeschlossen. 5. Umtausch/Rücknahme: Grundsätzlich erfolgen weder Umtausch noch Rücknahme von Waren. Von dieser Regel wird B+M nur ausnahmsweise und ausdrücklich abweichen. In diesem ausnahmsweisen, lediglich ausdrücklich zu vereinbarenden Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Umtausch und Rücknahme müssen binnen 14 Tagen ab Übergabe der Waren an den Kunden erfolgen. Es muss sich um Standardware handeln. Die Ware muss in der originalen Verpackung, vollständig unbeschädigt und in vollständig, nicht lediglich preisreduziert, wiederverkaufsfähigem Zustand sein. B+M wird Manipulationsspesen in Höhe von 20 % des Nettoverkaufspreises in Rechnung stellen. Etwaige durch den Umtausch oder die Rücknahme entstehende Transportkosten sind vom Kunden zu bezahlen. Die Rücksendung erfolgt unter keinen Umständen auf Kosten von B+M. 6. Zahlung: Zahlungs- und Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern nicht anders angegeben, ist die Zahlung der Lieferung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Schecks übernimmt B+M zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer Einlösung. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten (Kosten, Zinsen etc.) herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank verrechnet. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminsverlust ein. Darüber hinaus ist B+M bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen durch den Kunden, jedenfalls auch bei Terminsverlust, von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Im Falle gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibung werden einlangende Zahlungen zunächst auf Kosten, Zinsen und schließlich auf das aushaftende Kapital angerechnet. 7. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum der B+M. Für ein bestimmtes Bauvorhaben von B+M ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten für die Frage des Eigentumsvorbehaltes als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen dieser Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Kunden ist B+M berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist B+M berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche gegen ihn zahlungshalber an B+M ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Dritten ersichtlich zu machen. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherung oder Verpfändung der Waren ausgeschlossen. B+M ist in jedem Fall berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen. 8. Schadenersatz, laesio enormis: B+M ist nicht verpflichtet, die vom Produzenten und/oder Importeur angegebenen und zugesicherten Eigenschaften der Waren durch eigene Tests zu prüfen. Die in Publikationen wie insbesondere Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usf. enthaltene Angaben und Zusicherungen der Produzenten bzw. Importeure zu den Wareneigenschaften, wie z. B. auch Berechnungen, Maß- und Materialauszüge, durchschnittliche Verbrauchswerte, Prüfergebnisse und Zeugnisse binden B+M nicht und bewirken keine Schadenersatzverpflichtung der B+M. Die fachkundige Überprüfung bei Kauf, insbesondere auch in Relation zum konkret betroffenen Projekt und die Beurteilung sich hieraus etwa ergebender Änderungsnotwendigkeiten, obliegt der eigenen Verantwortung des Kunden (§ 377 UGB). Verwendungszweck und Einsatz der Produkte ist B+M in der Regel nicht bekannt. Schadenersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Warnpflicht kann jedenfalls nur dann geleistet werden, wenn der Kunde die beabsichtigte Verwendung der zu liefernden Waren vor der Bestellung detailliert schriftlich bekanntgegeben hat und B+M gerade diese Tauglichkeit daraufhin ausdrücklich schriftlich oder per Email zugesichert hat. In einzelnen Fällen fungiert B+M auch als Produzent oder Importeur, in einzelnen Fällen nimmt der Kunde auch zusätzlich bestimmte Leistungen der Consulting Division der B+M in Anspruch. Fungiert B+M hinsichtlich bestimmter Waren auch als Produzent oder Importeur, ist B+M an seine Zusicherungen und Angaben als Produzent oder Importeur gebunden. Allfällige Regressforderungen der Kunden oder Dritter gegen B+M aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der B+M zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies umfasst sowohl den Regress nach Maßgabe des § 12 PHG als auch nach allgemeinen Regressnormen (insbesondere § 1358 ABGB). Der Kunde verpflichtet sich, die von B+M gekauften Waren an Personen, die keine Unternehmer sind und die die Waren nicht in ihrem Unternehmen verwenden, keinesfalls weiterzuverkaufen, zu übergeben, zu veräußern, zu überlassen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von B+M verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs sämtlichen gesetzlichen Vorschriften und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entspricht. B+M übernimmt keine wie immer geartete Haftung für eine bestimmte Eigenschaft, Qualität, Beschaffenheit oder Verwendbarkeit eines von B+M vertriebenen Produktes. B+M übernimmt 145 PRODUKTKATALOG 2025
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