B+M Farbpower

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Diese VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN gelten nicht für Verbrauchergeschäfte. Diese VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen der Baustoff + Metall Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „B+M“) und Unternehmern. Sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen durch B+M an Unternehmer (im Folgenden „Kunde(n)“) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Änderungen und Abweichungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie mit B+M schriftlich ausdrücklich vereinbart worden sind. Auftragsannahmen und Auftragsbestätigungen erfolgen unter Zugrundelegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen und bilden keine Vertragsgrundlage. 1. Angebote/Preise: Angebote der B+M sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend und unverbindlich ab Lager B+M. Angegebene Preise sind Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer. Werden aber im Einzelfall Angebote/Preise von B+M ausdrücklich als verbindlich angeboten, gelten diese, sofern von B+M nicht anders angegeben, für einen Monat ab Übergabe des Angebotes. Kosten für über Originalverpackung hinausgehende Verpackung, Transport, Verladung, Fracht, Zoll, Abgaben, Steuern und für etwaige (gewünschte) Versicherung gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Verpackungsmaterial ist vom Kunden auf seine Kosten zu entsorgen. Werden von B+M im Rahmen einer Rahmenvereinbarung bestimmte Preise und/oder Konditionen zugesagt, so stehen diese Preise und/ oder Konditionen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass sich preisbildende, der Disposition von B+M entzogene Faktoren (wie z.B. Produzenten-/Lieferantenpreise, Kollektivvertragsentgelte) nicht in der Folge ändern; erfolgt eine Änderung, ist B+M zur entsprechenden Anpassung unter unverzüglicher Verständigung des Kunden berechtigt. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, ist B+M zum Widerruf der Rahmenvereinbarung mit sofortiger Wirkung berechtigt. 2. Lieferung/Leistungserbringung: Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Annahme des Auftrages (im Fall einer Auftragsbestätigung mit dem Zugang dieser) zu laufen, im Falle vereinbarter Vorleistungsverpflichtungen des Kunden aber frühestens mit deren Erfüllung. Solche Vorleistungsverpflichtungen können beispielsweise die weitere Spezifikation, die Übermittlung von Unterlagen, die Erstellung von Bankgarantien und Akkreditiven, die Leistung von Anzahlungen etc. betreffen. Jedwede Liefer-/Leistungsfristen und -termine für B+M sind mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als annähernd zu betrachten. B+M wird sich bemühen, diese möglichst einzuhalten. Sofern B+M diese wesentlich überschreitet, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Liefer-/Leistungsfristen und -termine von B+M verlängern sich jeweils angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Arbeitseinstellung, unvorhergesehenen Schwierigkeiten in der Beschaffung von Roh- und Hilfsmaterialen oder betreffend Energiezufuhr, bei Vorliegen von Fehlproduktion oder Fehlausführungen sowie überhaupt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und Machtbereichs von B+M liegen, soweit die Maßnahmen bzw. Hindernisse auf die Fertigstellung und Lieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Produzenten oder Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende dieser Maßnahmen und Hindernisse wird B+M dem Kunden möglichst bald mitteilen. Bei nachträglich vereinbarten Änderungen und Spezifikationen verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist ebenfalls angemessen. B+M ist zudem jedenfalls berechtigt, die durch die Änderung anfallenden zusätzlichen Kosten zu verrechnen. Jedenfalls ist B+M berechtigt, die durch die Verzögerung verursachten Kosten, Leistungen, Aufwendungen zu verrechnen, wenn sich die Lieferung bzw. Leistung aufgrund der Wünsche des Kunden verzögert oder aus einem Grund verzögert, welcher sonst in der Sphäre des Kunden gelegen ist. Hat B+M den Kunden verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung verpflichtet, für die Übernahme der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung zu sorgen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, ist B+M jedenfalls auch berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Ermessen zu lagern. Verpackungsmaterial wird verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen von B+M zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren verrechnet B+M Paletteneinsatz. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird Ersatz vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet. 3. Erfüllung, Transport und Gefahrenübergang: Erfüllungs- und Übergabeort wird nach Wahl der B+M festgelegt. Wenn nicht anderes vereinbart wurde, gilt als Erfüllungs- und Übergabeort Lager der B+M oder Produzenten-Werk. Mit Übergabe (bei Annahmeverzug mit diesem) gehen die Gefahr und das gesamte Risiko, insbesondere des zufälligen Unterganges, auf den Kunden über. Ist Lieferung an einen anderen Ort vereinbart (§ 429 ABGB), erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst genehmigten oder bestimmten Versender. Dabei kann die Wahl der Versendungsart und des mit der Versendung Beauftragten mangels genauer Bezeichnung durch den Kunden von B+M ohne Haftung für die Auswahl beauftragt werden. B+M selbst gilt jedenfalls als genehmigter Versender, desgleichen der Produzent bzw. der von diesem Beauftragte. Erfolgt die Lieferung an einen anderen Ort nicht durch B+M selbst oder den bzw. über den Produzenten, wird die Lieferung von B+M auf Rechnung des Kunden beauftragt. Ist Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, erfolgt diese unabgeladen. Abladen ist Sache des Kunden. Dieser hat jedenfalls für die geeignete Lagerfläche direkt neben dem Liefer-Fahrzeug zu sorgen; kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, geht dies zu Lasten des Kunden. Das Abladen des Liefer-Fahrzeuges hat der Kunde unverzüglich zu veranlassen, Abladeverzögerungen gehen zu seinen Lasten und werden ihm verrechnet. Ist ausdrücklich Abladen durch den Lieferer vereinbart, wird das Abladen gesondert verrechnet. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Kunden vorzusehenden geeigneten Lagerfläche direkt neben dem Liefer-Fahrzeug. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall und werden gesondert verrechnet. Lieferung an einen anderen Ort erfolgt jedenfalls unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt der Liefer-Fahrzeuge (regelmäßig LKWs). Das Unterbleiben der Lieferung mangels Vorliegens der möglichen und erlaubten Zufahrt bzw. mangels geeigneter Lagerfläche gilt ebenfalls als Annahmeverzug. Für Bahn-, Schiff- und Flugversand sind jedenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Ist Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, so ist B+M berechtigt die Ware an Dritte auszufolgen, die vor Ort im Namen des Kunden auftreten. B+M trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Dritten zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Dritte hierzu nicht berechtigt war, es sei denn, B+M hätte gewusst, dass der Dritte keine Berechtigung hierzu hatte. 4. Gewährleistung: B+M leistet gemäß Folgendem 6 Monate Gewähr, dass die Ware bzw. die Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mängelfrei ist und nach Art und Menge bzw. Umfang dem Vereinbarten entspricht. B+M ist nicht verpflichtet, die vom Produzenten und/oder Importeur angegebenen und zugesicherten Eigenschaften der Waren durch eigene Tests zu prüfen. Die in Publikationen wie insbesondere Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usf. enthaltenen Angaben und Zusicherungen der Produzenten bzw. Importeure zu den Wareneigenschaften, wie z. B. auch Berechnungen, Maß- und Materialauszüge, durchschnittliche Verbrauchswerte, Prüfergebnisse und Zeugnisse, binden B+M nicht und bewirken keine Gewährleistungsverpflichtung der B+M. Die fachkundige Überprüfung vor Kauf, insbesondere auch in Relation zum konkret betroffenen Projekt und die Beurteilung sich hieraus etwa ergebender Änderungsnotwendigkeiten, obliegt der eigenen Verantwortung des Kunden. In einzelnen Fällen fungiert B+M auch als Produzent oder Importeur, in einzelnen Fällen nimmt der Kunde (auch zusätzlich) bestimmte Consulting Leistungen der B+M in Anspruch. Fungiert B+M hinsichtlich bestimmter Waren auch als Produzent oder Importeur, ist B+M an seine Zusicherungen und Angaben als Produzent oder Importeur gebunden. Allfällige Regressforderungen der Kunden oder Dritter gegen B+M aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der B+M zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies umfasst sowohl den Regress nach Maßgabe des § 12 PHG als auch nach allgemeinen Regressnormen (insbesondere § 1358 ABGB). Betreffend Waren, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gemäß dem von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ bei B+M gekauft hat und betreffend dieser Kombinationsmöglichkeiten, wird festgehalten: B+M leistet nur gegenüber ihrem Kunden und nur dann Gewähr, wenn der Kunde sämtliche Waren dazu bei B+M zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben ist; B+M leistet lediglich dafür Gewähr, dass - das „B+M geprüfte Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ den Prüfungen unterzogen wurden, die in der bei Kauf der Waren bei B+M aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ aufgelistet sind, - die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-Wand-System verschiedener Hersteller“ angeführten jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten gegeben sind. Im Falle der Ausstellung eines baustellenbezogenen Zertifikates übernimmt B+M keine Gewähr dafür, dass auf der zertifizierten Baustelle tatsächlich nur von B+M gelieferte Produkte eingebaut werden. Die Beweislast, dass vom Kunden tatsächlich nur von ihm bei B+M gekaufte Produkte eingebaut wurden, die der Kunde zur Anwendung einer Kombinationsmöglichkeit gekauft hat, die in der bei Kauf der Waren aktuellen B+M-Kundenunterlage über die von „B+M geprüften Ständer-WandSystem verschiedener Hersteller“ als geprüft beschrieben ist, trägt der Kunde. Es obliegt dem Kunden, die Ware bzw. die Leistung unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel und Beanstandungen unverzüglich, konkret und schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen sind jedenfalls auf dem Lieferschein, bei Lieferung durch einen Spediteur auf dem Frachtbrief festzuhalten. Ein Anspruch aus Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner unverzüglichen 144

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